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   BVerwG, 16.04.2020 - 9 B 66.19   

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BVerwG, 16.04.2020 - 9 B 66.19 (https://dejure.org/2020,15502)
BVerwG, Entscheidung vom 16.04.2020 - 9 B 66.19 (https://dejure.org/2020,15502)
BVerwG, Entscheidung vom 16. April 2020 - 9 B 66.19 (https://dejure.org/2020,15502)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Verspätetes Vorbringen im Sinne des § 6 UmwRG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Messen der Klagebegründung hinsichtlich eines verspäteten Tatsachenvortrages auch dann an den Maßstäben des § 6 UmwRG n.F. durch Inkrafttreten der Vorschrift nach Ablauf der bis dahin geltenden sechswöchigen Klagebegründungfrist; Berücksichtigen des Vorbringens zur ...

  • datenbank.nwb.de

    Verspätetes Vorbringen im Sinne des § 6 UmwRG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 06.09.2018 - 3 A 15.15

    VDE 8.1 Nürnberg - Ebensfeld: Klagen gegen den Ausbau der Bahnstrecke im

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2020 - 9 B 66.19
    Vielmehr hat es selbst Zweifel an dieser Auffassung geäußert (OVG Lüneburg, a.a.O. Rn. 163 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 6. September 2018 - 3 A 15.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 86 = juris Rn. 15) und die Zurückweisung des Vorbringens hilfsweise auch damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 UmwRG a.F. bzw. des insoweit gleichlautenden § 17e Abs. 5 FStrG a.F. i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO erfüllt seien (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O. Rn. 457).

    Nach Fristablauf vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel sind - gemäß § 6 Satz 2 UmwRG - ungeachtet einer Verzögerung nur noch zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 2018 - 3 A 15.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 86 = juris Rn. 15).

  • BVerwG, 27.05.2010 - 8 B 112.09

    Zurückweisung von Beweismitteln bei erheblicher Verzögerung

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2020 - 9 B 66.19
    Zur Verzögerung des Rechtsstreits genügt das Herbeiführen einer nicht unerheblichen absoluten Verfahrensverzögerung; auf die Frage, ob der Rechtsstreit ebenso lange gedauert hätte, kommt es nicht an, es sei denn, dies wäre offenkundig (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 8 B 112.09 - juris Rn. 8 m.w.N.).

    Die Ermessensentscheidung und die Gründe dafür können sich allerdings auch aus der Darlegung ergeben, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Zurückweisung vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 8 B 112.09 - juris Rn. 10).

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2020 - 9 B 66.19
    Soweit es hierzu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung gibt, sind diese in der Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14 ); weitere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung werden in der Beschwerde nicht aufgeworfen.
  • BVerwG, 11.07.2019 - 9 A 13.18

    Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2020 - 9 B 66.19
    Dies erfordert bereits der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - juris Rn. 134 und Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 9 A 24.09 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 27.03.2000 - 9 B 518.99

    Ablehnung von Beweisanträgen; amtliche Auskunft; Sachverständigenbeweis; Zeuge;

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2020 - 9 B 66.19
    Bei der Zurückweisung von Vorbringen oder Beweismitteln nach § 87b VwGO handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die einer Begründung bedarf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 = juris Rn. 20 und vom 6. April 2000 - 9 B 50.00 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 06.04.2000 - 9 B 50.00

    Neues Vorbringen im Verwaltungsprozeß; vereinfachtes Berufungsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2020 - 9 B 66.19
    Bei der Zurückweisung von Vorbringen oder Beweismitteln nach § 87b VwGO handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die einer Begründung bedarf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 = juris Rn. 20 und vom 6. April 2000 - 9 B 50.00 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 30.10.2009 - 9 A 24.09

    Vereinbarkeit einer Verweigerung der Stattgebung eines Antrags auf Verlegung

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2020 - 9 B 66.19
    Dies erfordert bereits der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - juris Rn. 134 und Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 9 A 24.09 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 23.05.2013 - 9 B 46.12

    Formelle Anforderungen der Klage; Erfordernis eines bestimmten Klageantrags;

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2020 - 9 B 66.19
    Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2013 - 9 B 46.12 - juris Rn. 2).
  • VG Karlsruhe, 12.04.2021 - 9 K 3203/19

    Zuständigkeit bei rechtshängigen Klagen gegen Windenergieanlagen nach

    Ob ein klägerisches Vorbringen neu ist oder lediglich eine Präzisierung (Vertiefung) des innerhalb der Klagefrist Vorgebrachten darstellt, ist in erster Linie eine Frage der Einzelfallwürdigung durch das Gericht (BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - 9 B 66.19 -, juris, Rn. 8).

    Auch hierbei hat das Gericht eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - 9 B 66.19 -, juris, Rn. 9).

    Die innerprozessuale Präklusion tritt kraft Gesetzes als zwingende Rechtsfolge ein und hängt nicht von einer richterlichen Entscheidung ab (vgl. BT-Drs. 18/12146, S. 16; vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - 9 B 66/19 -, juris, Rn. 10).

    Die Kammer war auch nicht gehalten, das Verschulden des Klägers von Amts wegen zu prüfen, denn die innerprozessuale Präklusion bedarf anders als im direkten Anwendungsbereich von § 87b Abs. 3 VwGO keiner konstitutiven Ermessensentscheidung des Gerichts, sondern tritt trotz des missverständlichen Wortlauts ("ist zuzulassen") kraft Gesetzes als zwingende Rechtsfolge ein (vgl. BT-Drs. 18/12146, S. 16; BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - 9 B 66.19 -, juris, Rn. 10; Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020, UmwRG § 6 Rn. 83).

  • BVerwG, 28.07.2020 - 9 B 24.20

    Berücksichtigen eines weiteren Begründungsschriftsatzes innerhalb der

    Auf die Anhörungsrüge des Klägers wird das Verfahren BVerwG 9 B 66.19 unter dem neuen Aktenzeichen BVerwG 9 B 29.20 fortgeführt, soweit es um den bislang nicht berücksichtigten Schriftsatz des Klägers vom 2. Dezember 2019 geht.

    Der Senat hat mit Beschluss vom 16. April 2020 - 9 B 66.19 - (juris) die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. August 2019 zurückgewiesen.

    Ob neue Tatsachen vorliegen, die der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht vortragen konnte, so dass der Nichtvortrag entschuldigt ist, muss das Gericht vielmehr im jeweiligen Einzelfall prüfen und bewerten (BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 - 9 B 66.19 - juris Rn. 9).

    Insoweit konnte der Senat keinen Verfahrensfehler erkennen (BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 - 9 B 66.19 - juris Rn. 22).

    Schließlich ist der Senat auch auf die Ablehnung des Beweisantrages eingegangen (BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 - 9 B 66.19 - juris Rn. 28).

  • BVerwG, 28.07.2020 - 9 B 29.20
    Der Beschluss des Senats vom 16. April 2020 - BVerwG 9 B 66.19 - bleibt aufrechterhalten.

    Das frühere Verfahren BVerwG 9 B 66.19 (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. August 2019) wurde auf die begründete Anhörungsrüge des Klägers hin mit Beschluss vom heutigen Tage (BVerwG 9 B 24.20 ) unter dem Aktenzeichen - 9 B 29.20 - fortgesetzt, soweit es um den bislang nicht berücksichtigten Schriftsatz des Klägers vom 2. Dezember 2019 geht.

    a) Die geltend gemachten Grundsatzrügen (S. 8 f.) sind wortgleich mit denen in der Beschwerdebegründung vom 26. November 2019, so dass insoweit auf den Beschluss vom 16. April 2020 - 9 B 66.19 - sowie - zur weiteren Erläuterung - auf den Anhörungsrügenbeschluss vom heutigen Tage ( 9 B 24.20 ) verwiesen werden kann.

    Bei der Zurückweisung von Vorbringen oder Beweismitteln nach § 87b VwGO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, deren Voraussetzungen der Senat bereits im Beschluss vom 16. April 2020 - 9 B 66.19 - (juris Rn. 16) näher erläutert hat.

  • VGH Bayern, 29.02.2024 - 22 A 22.40018

    Windpark, Windenergieanlagen, anerkannte Umweltvereinigung, durch anerkannte

    Denn zum - freilich nicht mit § 6 UmwRG "deckungsgleichen" - § 87b VwGO wird in der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, dass sich eine entsprechende richterliche Aufforderung nur auf Tatsachen (i.d.S.) beziehen dürfe; vom Kläger könnten auf Grundlage von § 87b VwGO nicht auch Rechtsausführungen als Begründung (oder generell eine Klagebegründung) verlangt werden (so Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 87b VwGO Rn. 36 m.w.N.; in diesem Sinne bzgl. § 6 UmwRG selbst zudem auch - allerdings ohne Hinweis auch auf § 67 Abs. 4 VwGO - BVerwG, B.v. 16.4.2020 - 9 B 66.19 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 05.07.2023 - 9 B 7.23

    Präklusion wegen Versäumung der Klagebegründungsfrist

    Insofern muss der Kläger, der die Entschuldigungsgründe bei verspätetem Vorbringen von sich aus darzulegen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 - 9 B 66.19 - juris Rn. 10; Bunge, UmwRG, 2. Aufl. 2019, § 6 Rn. 30), konkret aufzeigen, an welchem Vortrag er durch eine verzögerte Übersendung des Verwaltungsvorgangs gehindert gewesen sein könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - juris Rn. 13).

    Höchstrichterlich ist auch entschieden, dass ein fristgerechter Vortrag im Regelfall voraussetzt, dass sich der Rechtsanwalt umgehend Akteneinsicht verschafft und es zu seinen Aufgaben gehört, die Unterlagen noch innerhalb der Klagebegründungsfrist zu sichten und rechtlich zu durchdringen (BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 - 9 B 66.19 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 05.07.2023 - 9 B 8.23

    Ausrichtung der Auslegung und Anwendung von prozessualen Präklusionsvorschriften

    Insofern muss der Kläger, der die Entschuldigungsgründe bei verspätetem Vorbringen von sich aus darzulegen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 - 9 B 66.19 - juris Rn. 10; Bunge, UmwRG, 2. Aufl. 2019, § 6 Rn. 30), konkret aufzeigen, an welchem Vortrag er durch eine verzögerte Übersendung des Verwaltungsvorgangs gehindert gewesen sein könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - juris Rn. 13).

    Höchstrichterlich ist auch entschieden, dass ein fristgerechter Vortrag im Regelfall voraussetzt, dass sich der Rechtsanwalt umgehend Akteneinsicht verschafft und es zu seinen Aufgaben gehört, die Unterlagen noch innerhalb der Klagebegründungsfrist zu sichten und rechtlich zu durchdringen (BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 - 9 B 66.19 - juris Rn. 25).

  • VGH Bayern, 30.05.2023 - 22 A 21.40025

    Drittanfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für die Änderung einer

    Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens hat vielmehr zusammen mit der Sachentscheidung zu ergehen; das Gericht muss vor der Zurückweisung verspäteten Vorbringens weder eine "Androhung" aussprechen noch eine besondere Zwischenentscheidung treffen (vgl. BVerwG, B.v. 16.4.2020 - 9 B 66.19 - juris Rn. 10).

    Dies erfordert bereits der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO (BVerwG, B.v. 16.4.2020 - 9 B 66.19 - juris Rn. 25).

    Dass die Akteneinsicht neue Tatsachen erbracht hat, die die Kläger nicht fristgerecht in der erforderlichen Weise vortragen konnten, so dass der verspätete Vortrag aus diesem Grunde entschuldigt sein könnte (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.2020 - 9 B 24.20 - juris Rn. 6; B.v. 16.4.2020 - 9 B 66.19 - juris Rn. 9), ist ebenso wenig vorgebracht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2021 - 18 A 3338/20

    Darlegen von gewichtigen Gründen zur Begründung der Anträge einer Partei auf

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020- 9 B 66.19 -, juris, Rn. 16.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2020- 9 B 66.19 -, juris, Rn. 16, vom 27. Mai 2010- 8 B 112.09 -, juris, Rn. 10, und vom 6. April 2000- 9 B 50.00, u. a. -, juris, Rn. 6.

  • VG Schwerin, 16.09.2020 - 7 A 1408/17

    Keine Nachholung einer fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung im Falle einer

    Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat er seine innerhalb der Klagebegründungsfrist vorgetragenen Punkte lediglich präzisiert (vgl. BVerwG, B. v. 16.04.2020 - 9 B 66.19 -, BeckRS 2020, 12982).

    Ungeachtet der oben gemachten Ausführungen haben das Nds. OVG und auch das BVerwG in seinem auf das Nds. OVG folgenden Beschluss vom 16.04.2020 (9 B 66/19) die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 8 Absatz 1 Satz 2 UmwRG letztlich offen gelassen.

  • VG Stuttgart, 25.01.2022 - 2 K 2277/19

    Präklusion nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz; Wahrung der Klagebegründungsfrist

    Auf die Frage, ob eine Zulassung des verspäteten Vorbringens das Verfahren konkret verzögern würde oder nicht, kommt es im Rahmen von § 6 UmwRG nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 - juris Rn. 13 und Beschl. v. 16.04.2020 - 9 B 66.19 - juris Rn. 12).

    Ob neue Tatsachen vorliegen, die der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht vortragen konnte, hat das Gericht vielmehr im Einzelfall zu prüfen und zu bewerten (BVerwG, Beschl. v. 16.04.2020 - 9 B 66.19 - juris Rn. 9).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2022 - 1 A 3323/20

    Mindestanforderungen an die vorzulegenden Atteste für das Vorliegen einer PTBS

  • VG Stuttgart, 25.01.2021 - 2 K 2277/19

    Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Präklusion; Verspätete

  • VGH Bayern, 01.12.2022 - 8 A 21.40033

    Zur zehnwöchigen Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG

  • VGH Bayern, 04.08.2022 - 22 A 20.40012

    Erfolglose Klage auf Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses zum Bau einer

  • OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 12 LB 148/20

    Beweisantrag, bedingter; Beweisantrag, unbedingter; Koordinierungsgebot;

  • VGH Bayern, 16.08.2022 - 8 B 22.1073

    Fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung für Nutzung einer Dorfmühle zur

  • OVG Niedersachsen, 02.09.2020 - 4 MN 53/19

    Außervollzugsetzung; Begründung; Bestimmtheit; Folgenabwägung; Frist; Karte;

  • VGH Bayern, 07.08.2023 - 22 ZB 23.1071

    Anfechtungsklage gegen eine Nebenbestimmung einer immissionsschutzrechtlichen

  • VGH Bayern, 30.05.2023 - 22 A 21.40030

    Erfolglose Drittanfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für die Änderung

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